Die II. Baugenossenschaft des Verwaltungspersonals in Bern, Siedlung Egelmoos, nachfolgend kurz als «Genossenschaft» bezeichnet, ist eine in jeder Hinsicht neutrale Genossenschaft mit unbeschränkter Mitgliederzahl und von unbeschränkter Dauer im Sinne des neunundzwanzigsten Titels, Art. 828 – 926 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Die Genossenschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bern.
Das Geschäftsdomizil befindet sich jeweils am Wohnsitz des Präsidenten.
Die Genossenschaft bezweckt:
Ein Gewinn zum Zwecke der Verteilung unter die Genossenschafter darf nicht stattfinden.
Die Mitteilungen der Genossenschaft erfolgen schriftlich.
Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Genossenschafter sind:
Soweit gemäss den Statuten der Genossenschaft nicht die einfache Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist, entscheidet über die Aufnahme der Vorstand. Der vom Vorstand Abgewiesene kann zuhanden der Generalversammlung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Entscheides beim Vorstand schriftlich Einsprache erheben.
Die Mitgliedschaft wird erworben bei:
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erlischt:
Alle Genossenschafter haben die nachfolgend aufgeführten finanziellen Leistungen zu erfüllen:
Für die Verpflichtungen der Genossenschaft haftet nur deren Genossenschaftsvermögen und das Anteilkapital der Genossenschafter. Eine weitere Haftung durch die Genossenschafter besteht nicht.
Der Genossenschafter hat ausser den hiervon aufgeführten finanziellen Leistungen noch insbesondere die nachstehend bezeichneten Pflichten nach bestem Wissen und Können zu erfüllen:
Die Organe der Genossenschaft sind:
Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand pro Kalenderjahr im Laufe der ersten vier Monate einzuberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden auf Begehren:
Im Fall 1 ist dem Vorstand ein schriftliches Begehren unter Angabe der Traktanden einzureichen.
Die anbegehrte, ausserordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens abzuhalten.
Jeder Genossenschafter verfügt über eine Stimme.
Vorbehalten bleibt Art. 17 hienach, wobei indessen ein beauftragter Genossenschafter oder ein anderer Bevollmächtigter nur einen Genossenschafter vertreten kann.
Genossenschafter können sich durch handlungsfähige Familienangehörige oder einen andern Genossenschafter vertreten lassen .
In solchen Fällen ist dem Vorstand vor der Generalversammlung eine schriftliche Vollmacht einzureichen.
Jede Generalversammlung ist vom Vorstand mindestens zehn Tage vor der Abhaltung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich einzuberufen.
An der Generalversammlung kann nur über die im Einberufungsschreiben aufgeführen Geschäfte Beschluss gefasst werden.
Der Generalversammlung stehen unter Vorbehalt aller andern Vorschriften des OR, 5. Abschnitt, Art. 879 – 891 die nachfolgend bezeichneten und unübertragbaren Geschäfte zu:
Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen, sofern durch das Gesetz oder die vorliegenden Statuten nicht etwas anderes vorgesehen ist, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen in offener Abstimmung, wenn nicht mit dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt wird.
Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Genossenschafter, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, mit Ausnahme der Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle, kein Stimmrecht.
Für die Fusion der Genossenschaft, sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von vier Fünfteln aller abgegebenen, gültigen Stimmen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt und sind nach Ablauf einer Amtsdauer für unbeschränkt weitere Amtsdauern wieder wählbar.
Mehrheit
Die Mehrheit des Vorstandes müssen Genossenschafter sein.
Nicht wählbar sind
Nicht wählbar sind Genossenschafter, die mit einem Vorstandsmitglied im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, sowie Personen, die mit der Genossenschaft in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis stehen.
Konstituierung und Beschlussfähigkeit
Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Er versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
Zur Beschlussfähigkeit muss die Mehrheit des Vorstandes anwesend sein. Sofern nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung verlangt wird, werden die Beschlüsse in
offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Unterschrift
Für wichtige Geschäfte verpflichtender Art zeichnen verbindlich der Präsident, bzw. der Stellvertreter kollektiv mit einem andern Vorstandsmitglied.
In Angelegenheiten, in denen die Genossenschaft nicht verpflichtet wird, ist die Einzelunterschrift eines Vorstandsmitgliedes zulässig.
Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit.
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, überwacht deren Ausführung und leitet die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt unter steter, bester Wahrung der genossenschaftlichen Interessen.
Vertretung
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gegenüber Drittpersonen, Behörden und vor Gericht.
Dem Vorstand stehen die nachfolgend aufgeführten Befugnisse zu:
Die Mitglieder des Vorstandes unterstehen gegenüber jedermann der Schweigepflicht.
Dieser sind auch die Kommissionen und anderweitig Beauftragte unterstellt.
Der statutarischen Kontrollstelle gehören mindestens drei Personen an, welche von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.
Wählbarkeit
Nicht wählbar als Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle sind Personen, die mit einem Vorstandsmitglied im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und Personen, die mit der Genossenschaft in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis stehen.
Wiederwahl
Nach Ablauf einer einjährigen Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar bis zur Dauer von vier aufeinanderfolgenden Jahren. Nach einjährigem Unterbruch ist eine Wiederwahl zulässig.
Aufgabe
Die Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle haben insbesondere zu prüfen, ob die Betriebsrechnung und die Bilanz mit den Büchern in Übereinstimmung sind, ob diese ordnungsgemäss geführt werden und die Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist.
Zuständigkeit für die Einberufung der Generalversammlung
Die statutarische Kontrollstelle ist jederzeit zur Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung berechtigt.
Vorlage der Bücher etc.
Die Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle sind befugt, zur einlässlichen Prüfung der Geschäftsführung und der finanziellen Lage der Genossenschaft, die Vorlage der Protokolle, der Bücher, der Belege, der Korrespondenzen und des Kassabestandes zu verlangen.
Den Mitgliedern der statutarischen Kontrollstelle ist untersagt, von den bei der Ausübung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Drittpersonen Kenntnis zu geben.
Dem Vorstand oder in wichtigen Fällen der Generalversammlung sind wahrgenommene Mängel in der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher, bzw. statutarischer Vorschriften sofort zur Kenntnis zu bringen.
Das Betriebskapital der Genossenschaft wird gebildet aus:
1. Dem Anteilkapital (Genossenschaftsanteil)
2. Den sonstigen Rücklagen, soweit sie nicht gesetzlich gebunden sind.
3. Den Zinsen, Unkostenbeiträgen und allfälligen Nachschüssen.
Das Genossenschaftsvermögen wird gebildet aus:
1. Dem gesetzlichen Reservefonds gemäss Art. 860 OR
2. Dem Reparaturenfonds
3. Den sonstigen Rücklagen.
Der gesetzliche Reservefonds wird geäufnet aus:
1. Den Eintrittsgeldern
2. Den Zuwendungen aus allfälligen Betriebsüberschüssen
3. Allfälligen Schenkungen an die Genossenschaft. Die Höhe des Reservefonds ist unbeschränkt. Solange er indessen weniger als ein Fünftel des Genossenschaftskapitals beträgt, ist ihm jährlich mindestens ein Zwanzigstel des Betriebsüberschusses zuzuwenden. Der Reservefonds darf nur zur Deckung von Verlusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossenschaftszweckes sicherzustellen.
Der Reparaturenfonds für gemeinsame Reparaturen zu Gunsten aller Genossenschaf- ter wird in unbeschränkter Höhe durch Zuweisung aus den Überschüssen der Betriebsrechnung geäufnet.
Er dient besonders zur Vornahme einheitlich auszuführender Reparaturen und Erneuerungsarbeiten gemäss Art. 20, Ziffer 10 hievor.
Auf das Konto «Rücklagen» wird ein allfällig verbleibendes Ergebnis der Betriebsrech- nung übertragen. Über die Verwendung dieses Kontos beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Verteilung dieses Kontos an die Genossenschafter darf nur im Falle der Liquidation der Genossenschaft gemäss Art. 36, Abs. 3 hienach erfolgen.
Die Rechnung der Genossenschaft wird nach kaufmännischen Jahresrechnung jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Für die Erstellung der Betriebsrechnung und der Bilanz gelten die Bestimmungen der Art. 957 – 964 OR.
Die Jahresrechnung mit der Bilanz, sowie der Bericht der statutarischen Kontrollstelle müssen jedem Genossenschafter spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Ge- neralversammlung zugestellt werden.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft fallen alle Ansprüche an deren Vermögen dahin.
Beim Ausscheiden aus der Genossenschaft wird der Genossenschaftsanteil in der Höhe der seinerzeitigen Einzahlung an die in Frage kommenden Personen zurücker- stattet.
Die Genossenschaft kann, ausser den in Art. 911 OR vorgesehenen Fällen, nur aufgelöst werden, wenn sich an der Generalversammlung mindestens vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.
Liquidator
Die Generalversammlung bestimmt den Liquidator oder die Liquidationskommission.
Liquidationsüberschuss
Über den nach Tilgung aller Schulden und nach Rückzahlung der Anteilscheine im Nominalwert sich ergebenden Liquidationsüberschuss entscheidet die Generalver- sammlung.
Eventuell kann die Verteilung unter die Genossenschafter nach Mitgliedschaftsjahren abgestuft erfolgen.
Genossenschaftern, die eine Liegenschaft als gesetzliche Erben gemäss Art. 8, Ziffer 1 hievor übernommen haben, wird die Mitgliedschaft des Erblassers voll angerechnet.
Sofern durch die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetz- lichen Bestimmungen, insbesondere der neunundzwanzigste Titel des OR.
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Diese Statuten wurden am 28. April 2017 von der Generalversammlung angenommen.