Statuten der II. Baugenossenschaft des Verwaltungspersonals in Bern Siedlung Egelmoos

Erster Abschnitt

Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Die II. Baugenossenschaft des Verwaltungspersonals in Bern, Siedlung Egelmoos, nachfolgend kurz als «Genossenschaft» bezeichnet, ist eine in jeder Hinsicht neutrale Genossenschaft mit unbeschränkter Mitgliederzahl und von unbeschränkter Dauer im Sinne des neunundzwanzigsten Titels, Art. 828 – 926 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

Art. 2 Sitz und Domizil

Die Genossenschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bern. 
Das Geschäftsdomizil befindet sich jeweils am Wohnsitz des Präsidenten.

Art. 3 Zweck

Die Genossenschaft bezweckt:

  1. Die Erhaltung der Siedlung in ihrer Gesamtanlage, sowie der äusseren Form und Gestaltung der Häuser.
  2. Den Ankauf oder die Pacht von Land, der Bau oder Ankauf von Wohnhäusern, insbesondere von Einfamilienhäusern.
  3. Die Förderung ideeller und materieller Interessen jeder Art der Genossenschaft.
  4. Den genossenschaftlichen Wohnungsbau zu fördern, allfällig auch die Verbindung mit zweckverwandten Institutionen.

Art. 4 Gewinn

Ein Gewinn zum Zwecke der Verteilung unter die Genossenschafter darf nicht stattfinden.

Art. 5 Bekanntmachungen

Die Mitteilungen der Genossenschaft erfolgen schriftlich.
Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

Zweiter Abschnitt

Mitgliedschaft

Art. 6 Mitgliedschaft

Genossenschafter sind:

  1. Die heutigen Eigentümer der Liegenschaften in der Siedlung.
  2. Ferner können Personen oder Institutionen aufgenommen werden, die gewillt sind, die Interessen der Genossenschaft im Sinne ihres Zweckes zu fördern und zu unterstützen.

Art. 7 Eintritt

Soweit gemäss den Statuten der Genossenschaft nicht die einfache Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist, entscheidet über die Aufnahme der Vorstand. Der vom Vorstand Abgewiesene kann zuhanden der Generalversammlung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Entscheides beim Vorstand schriftlich Einsprache erheben.

Art. 8 Neue Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben bei:

  1. Gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge. Erben werden mit dem Tode des Genossenschafters Mitglied.
    Im Falle einer Erbengemeinschaft hat diese dem Vorstand die der Genossenschaft gegenüber handlungsfähige Person innerhalb zweier Monate seit dem Ableben des Erblassers schriftlich zu bezeichnen.
  2. Kauf einer Liegenschaft in der Siedlung oder anderweitigem Erwerb.

Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erlischt:

  1. Beim Tod eines Genossenschafters unter Vorbehalt von Art. 8, Ziffer 1.
  2. Mit der Aufgabe oder dem Verlust des Grundeigentums in der Siedlung, sofern es sich nicht um Genossenschafter gemäss Art. 6, Ziffer 2 handelt.

Art. 10 Finanzielle Leistungen der Genossenschafter

Alle Genossenschafter haben die nachfolgend aufgeführten finanziellen Leistungen zu erfüllen:

  1. Bei Aufnahme in die Genossenschaft ist ein von der Generalversammlung festzusetzendes Eintrittsgeld zu entrichten.
  2. Mit der Aufnahme in die Genossenschaft ist jährlich ein für alle Mitglieder gemäss Art. 6, Ziffer 1 gleicher Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.
  3. Mit der Aufnahme in die Genossenschaft ist ein unverzinslicher Genossenschaftsanteil im Betrage von Fr. 200.– zu übernehmen.
  4. Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins von 5% zu entrichten.

Art. 11 Haftung

Für die Verpflichtungen der Genossenschaft haftet nur deren Genossenschaftsvermögen und das Anteilkapital der Genossenschafter. Eine weitere Haftung durch die Genossenschafter besteht nicht.

Art. 12 Andere Pflichten der Genossenschafter

Der Genossenschafter hat ausser den hiervon aufgeführten finanziellen Leistungen noch insbesondere die nachstehend bezeichneten Pflichten nach bestem Wissen und Können zu erfüllen:

  1. Die Interessen der Genossenschaft zu wahren und zu fördern.
  2. Die Statuten, Reglemente und Verordnungen der Genossenschaft sowie weiteren Anordnungen der Genossenschaftsbehörden oder der von diesen beauftragten Kommissionen oder Personen strikte zu befolgen.
  3. Vorkommnisse aller Art, die der Genossenschaft oder deren Mitgliedern zu Schaden gereichen können, den Genossenschaftsbehörden sofort zur Kenntnis zu bringen.
  4. Bezüglich der Instandhaltung, dem Verkauf, der Übertragung oder Vermietung von Liegenschaften bzw. Räumen in der Siedlung ist dem von der Generalversammlung erlassenen Pflichten-Reglement Folge zu leisten.

Dritter Abschnitt

Die Organe der Genossenschaft

Art. 13 Die Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle (sofern nicht zulässigerweise auf eine solche verzichtet wird).
  4. Die statutarische Kontrollstelle (falls zulässigerweise auf die Revisionsstelle verzichtet wurde).

Art. 14 Die ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand pro Kalenderjahr im Laufe der ersten vier Monate einzuberufen.

1. Die Generalversammlung

Art. 15 Ausserord. Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden auf Begehren:

  1. Des zehnten Teiles aller Genossenschafter
  2. Des Vorstandes
  3. Der statutarischen Kontrollstelle

Im Fall 1 ist dem Vorstand ein schriftliches Begehren unter Angabe der Traktanden einzureichen.
Die anbegehrte, ausserordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens abzuhalten.

Art. 16 Stimmberechtigung

Jeder Genossenschafter verfügt über eine Stimme.
Vorbehalten bleibt Art. 17 hienach, wobei indessen ein beauftragter Genossenschafter oder ein anderer Bevollmächtigter nur einen Genossenschafter vertreten kann.

Art. 17 Stellvertretung

Genossenschafter können sich durch handlungsfähige Familienangehörige oder einen andern Genossenschafter vertreten lassen .
In solchen Fällen ist dem Vorstand vor der Generalversammlung eine schriftliche Vollmacht einzureichen.

Art. 18 Einberufung

Jede Generalversammlung ist vom Vorstand mindestens zehn Tage vor der Abhaltung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich einzuberufen.

Art. 19 Zuständigkeit

An der Generalversammlung kann nur über die im Einberufungsschreiben aufgeführen Geschäfte Beschluss gefasst werden.

Art. 20 Geschäfte, für die nur die Generalversammlung zuständig ist

Der Generalversammlung stehen unter Vorbehalt aller andern Vorschriften des OR, 5. Abschnitt, Art. 879 – 891 die nachfolgend bezeichneten und unübertragbaren Geschäfte zu:

  1. Die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle.
  2. Die Abberufung des Präsidenten, des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, sowie aller oder einzelner Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle.
  3. Die Abnahme, Genehmigung oder Rückweisung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung mit der Bilanz, sowie die Art der Verwendung, bzw. der Zuwendung eines allfällig erzielten Betriebsüberschusses.
  4. Die Entlastung des Vorstandes.
  5. Die Genehmigung des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr unter gleichzeitiger Festsetzung der Entschädigung an den Gesamtvorstand.
  6. Die Festsetzung und Änderungen der Statuten.
  7. Der Erlass von Reglementen und Verordnungen, insbesondere eines Reglementes über die Pflichten der Genossenschafter, Mieter von Liegenschaften in der Siedlung und Untermieter.
  8. Die Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräusserung von Land oder Liegenschaften.
  9. Der Entscheid über die Erstellung neuer Bauten.
  10. Die Beschlussfassung über gesamthaft durchzuführende Reparaturen, Erneuerungsarbeiten an Dächern, Kaminen, Fassaden, Gartenmauern, Dachrinnen und deren Ablaufrohre usw. Die allfällige Festsetzung eines Beitrages aus dem Reparaturenfonds der Genossenschaft.
  11. Beschlüsse über Anschaffungen aller Art im Betrage von über Fr. 500.– je Einzelfall.
  12. Die Beschlussfassung über Verpflichtungen finanzieller Art, wie das Eintrittsgeld, des Beitrages der Genossen-schafter an die Unkosten der Genossenschaft, der Auflage von Anleihen, der Übernahme von Hypotheken, der Leistung von Bürgschaften und Darlehen seitens der Genossenschaft.
  13. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher oder Korrespondenzen durch einen Genossenschafter ist nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der Generalversammlung unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zulässig.
  14. Die Beschlussfassung betreffend die Fusion oder Auflösung der Genossenschaft.
  15. Änderungen an den Haftungs- und Nachschusspflichten der Genossenschafter.
  16. Die Beschlussfassung über alle Geschäfte und Angelegenheiten zu deren Erledigung gemäss Statuen weder der Vorstand noch eine andere Genossenschaftsbehörde zuständig ist.

Art. 21 Abstimmungen

Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen, sofern durch das Gesetz oder die vorliegenden Statuten nicht etwas anderes vorgesehen ist, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen in offener Abstimmung, wenn nicht mit dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt wird.

Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Genossenschafter, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, mit Ausnahme der Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle, kein Stimmrecht.

Für die Fusion der Genossenschaft, sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.

Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von vier Fünfteln aller abgegebenen, gültigen Stimmen.

2. Der Vorstand

Art. 22 Wählbarkeit

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt und sind nach Ablauf einer Amtsdauer für unbeschränkt weitere Amtsdauern wieder wählbar.

Mehrheit
Die Mehrheit des Vorstandes müssen Genossenschafter sein.

Nicht wählbar sind
Nicht wählbar sind Genossenschafter, die mit einem Vorstandsmitglied im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, sowie Personen, die mit der Genossenschaft in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis stehen.

Konstituierung und Beschlussfähigkeit
Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Er versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
Zur Beschlussfähigkeit muss die Mehrheit des Vorstandes anwesend sein. Sofern nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung verlangt wird, werden die Beschlüsse in
offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Unterschrift
Für wichtige Geschäfte verpflichtender Art zeichnen verbindlich der Präsident, bzw. der Stellvertreter kollektiv mit einem andern Vorstandsmitglied.
In Angelegenheiten, in denen die Genossenschaft nicht verpflichtet wird, ist die Einzelunterschrift eines Vorstandsmitgliedes zulässig.

Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit.

Art. 23 Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, überwacht deren Ausführung und leitet die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt unter steter, bester Wahrung der genossenschaftlichen Interessen.

Vertretung
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gegenüber Drittpersonen, Behörden und vor Gericht.

Art. 24 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand stehen die nachfolgend aufgeführten Befugnisse zu:

  1. Einberufung der Generalversammlung
  2. Die Erstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung mit Bilanz, Antragstellung an die Generalversammlung betreffend die Verwendung bzw. Zuteilung eines allfälligen Betriebsüberschusses.
  3. Die Aufstellung eines Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr.
  4. Die Wahl von Delegationen, bzw. Delegierten.
    Die Einsetzung oder die Auflösung von Kommissionen, in welche auch Nichtmitglieder wählbar sind. Die Festsetzung deren Entschädigung.
  5. Die Festsetzung der Entschädigung an die Kontrollstelle.
  6. Der Abschluss von Dienst- und Werkverträgen.
  7. Das Vergeben von Arbeiten wie z.B. für die Ausführung gemeinsamer Reparaturen und Erneuerungsarbeiten, gemäss Beschlüssen der Generalversammlung.
  8. Die Anschaffungen aller Art bis zum Betrage von Fr. 500.– im Einzelfall.
  9. Die Errichtung von Grundpfandrechten.
  10. Die Behandlung aller Geschäfte, die zufolge der Statuten weder der Generalversammlung noch einer andern Genossenschaftsbehörde zustehen.

Art. 25 Schweigepflicht

Die Mitglieder des Vorstandes unterstehen gegenüber jedermann der Schweigepflicht.

Dieser sind auch die Kommissionen und anderweitig Beauftragte unterstellt.

3. Die Revisionsstelle und die statutarische Kontrollstelle

3.1. Die Revisionsstelle Art. 26 Die Revisionsstelle

  1. Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
  2. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
    - die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist.
    - sämtliche Genossenschafter zustimmen und
    - die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
  3. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschfter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls eine Revisionsstelle wählen.
  4. Eine ordentliche oder eingeschränkte Revision können zudem verlangen:
    - 10% der Genossenschafter
    - jede Generalversammlung
    - der Vorstand
  5. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3.2. Die statutarische Kontrollstelle Art. 27 Die statutarische Kontrollstelle

Der statutarischen Kontrollstelle gehören mindestens drei Personen an, welche von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

Wählbarkeit
Nicht wählbar als Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle sind Personen, die mit einem Vorstandsmitglied im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und Personen, die mit der Genossenschaft in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis stehen.

Wiederwahl
Nach Ablauf einer einjährigen Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar bis zur Dauer von vier aufeinanderfolgenden Jahren. Nach einjährigem Unterbruch ist eine Wiederwahl zulässig.

Aufgabe
Die Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle haben insbesondere zu prüfen, ob die Betriebsrechnung und die Bilanz mit den Büchern in Übereinstimmung sind, ob diese ordnungsgemäss geführt werden und die Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist.

Zuständigkeit für die Einberufung der Generalversammlung
Die statutarische Kontrollstelle ist jederzeit zur Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung berechtigt.

Vorlage der Bücher etc.
Die Mitglieder der statutarischen Kontrollstelle sind befugt, zur einlässlichen Prüfung der Geschäftsführung und der finanziellen Lage der Genossenschaft, die Vorlage der Protokolle, der Bücher, der Belege, der Korrespondenzen und des Kassabestandes zu verlangen.

Art. 28 Schweigepflicht/Anzeigepflicht

Den Mitgliedern der statutarischen Kontrollstelle ist untersagt, von den bei der Ausübung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Drittpersonen Kenntnis zu geben.

Dem Vorstand oder in wichtigen Fällen der Generalversammlung sind wahrgenommene Mängel in der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher, bzw. statutarischer Vorschriften sofort zur Kenntnis zu bringen.

4. Kassen- und Rechnungswesen

Art. 29 Betriebskapital

Das Betriebskapital der Genossenschaft wird gebildet aus:

1. Dem Anteilkapital (Genossenschaftsanteil)

2. Den sonstigen Rücklagen, soweit sie nicht gesetzlich gebunden sind.

3. Den Zinsen, Unkostenbeiträgen und allfälligen Nachschüssen.

Art. 30 Vermögen

Das Genossenschaftsvermögen wird gebildet aus:

1. Dem gesetzlichen Reservefonds gemäss Art. 860 OR

2. Dem Reparaturenfonds

3. Den sonstigen Rücklagen.

Art. 31 Reservefonds

Der gesetzliche Reservefonds wird geäufnet aus:

1. Den Eintrittsgeldern

2. Den Zuwendungen aus allfälligen Betriebsüberschüssen

3. Allfälligen Schenkungen an die Genossenschaft. Die Höhe des Reservefonds ist unbeschränkt. Solange er indessen weniger als ein Fünftel des Genossenschaftskapitals beträgt, ist ihm jährlich mindestens ein Zwanzigstel des Betriebsüberschusses zuzuwenden. Der Reservefonds darf nur zur Deckung von Verlusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossenschaftszweckes sicherzustellen.

Art. 32 Allgemeiner Reparaturfonds

Der Reparaturenfonds für gemeinsame Reparaturen zu Gunsten aller Genossenschaf- ter wird in unbeschränkter Höhe durch Zuweisung aus den Überschüssen der Betriebsrechnung geäufnet.

Er dient besonders zur Vornahme einheitlich auszuführender Reparaturen und Erneuerungsarbeiten gemäss Art. 20, Ziffer 10 hievor.

Art. 33 Rücklagen

Auf das Konto «Rücklagen» wird ein allfällig verbleibendes Ergebnis der Betriebsrech- nung übertragen. Über die Verwendung dieses Kontos beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Die Verteilung dieses Kontos an die Genossenschafter darf nur im Falle der Liquidation der Genossenschaft gemäss Art. 36, Abs. 3 hienach erfolgen.

Art. 34 Grundsätze

Die Rechnung der Genossenschaft wird nach kaufmännischen Jahresrechnung jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.

Für die Erstellung der Betriebsrechnung und der Bilanz gelten die Bestimmungen der Art. 957 – 964 OR.

Die Jahresrechnung mit der Bilanz, sowie der Bericht der statutarischen Kontrollstelle müssen jedem Genossenschafter spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Ge- neralversammlung zugestellt werden.

Art. 35 Verfall von Ansprüchen der Genossenschafter

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft fallen alle Ansprüche an deren Vermögen dahin.

Beim Ausscheiden aus der Genossenschaft wird der Genossenschaftsanteil in der Höhe der seinerzeitigen Einzahlung an die in Frage kommenden Personen zurücker- stattet.

5. Auflösung der Genossenschaft

Art. 36 Gründe

Die Genossenschaft kann, ausser den in Art. 911 OR vorgesehenen Fällen, nur aufgelöst werden, wenn sich an der Generalversammlung mindestens vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.

Liquidator

Die Generalversammlung bestimmt den Liquidator oder die Liquidationskommission.

Liquidationsüberschuss

Über den nach Tilgung aller Schulden und nach Rückzahlung der Anteilscheine im Nominalwert sich ergebenden Liquidationsüberschuss entscheidet die Generalver- sammlung.

Eventuell kann die Verteilung unter die Genossenschafter nach Mitgliedschaftsjahren abgestuft erfolgen.


Genossenschaftern, die eine Liegenschaft als gesetzliche Erben gemäss Art. 8, Ziffer 1 hievor übernommen haben, wird die Mitgliedschaft des Erblassers voll angerechnet.

6. Schlussbestimmungen

Art. 37 Allgemeiner Vorbehalt

Sofern durch die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetz- lichen Bestimmungen, insbesondere der neunundzwanzigste Titel des OR.

*       *       *       *       *       *       * 

Diese Statuten wurden am 28. April 2017 von der Generalversammlung angenommen.